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Verdampfer im Innenraum: Unser Antrag | DeLight Express
Antrag als PDF zum Einreichen: ↓ PDF herunterladen
Politischer Antrag

Medizinischer Kräuterverdampfer
muss überall nutzbar sein —
auch im Innenraum.

Ein Antrag von DeLight Express für eine gesetzliche Klarstellung: Wer sein Medikament nicht anders anwenden kann, darf es dort anwenden, wo er ist.

Das Problem

Ein Rollstuhlfahrer soll ins Freie — um sein Arzneimittel zu nehmen.

In Deutschland gilt für Krankenhäuser, Pflegeheime und viele andere Einrichtungen ein umfassendes Rauchverbot. Das ist richtig — Tabakrauch enthält über 70 krebserregende Substanzen, ist gesundheitsschädlich für alle Anwesenden, und eine klare Gefährdung für Dritte.

Medizinische Kräuterverdampfer sind kein Rauchen. Sie sind medizinisch zugelassene Hilfsmittel, die ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel — Cannabisblüten — bei präzisen Temperaturen verdampfen, ohne Verbrennung, ohne Rauch, ohne Teer. Dennoch werden Patient:innen in vielen Einrichtungen aufgefordert, für die Medikamenteneinnahme das Gebäude zu verlassen.

Für eine bettlägerige Person mit chronischen Schmerzen, für einen beatmeten Palliativpatienten, für jemanden mit Mobilitätseinschränkungen — ist das nicht zumutbar. Es ist die Verweigerung von Arzneimittelzugang. Und es ist eine Würdeverletzung.


Wissenschaftliche Grundlage

Vaporisation ist kein Rauchen — das ist der entscheidende Unterschied

Bestehende Rauchverbote beruhen auf der nachgewiesenen Schädlichkeit von Tabakrauch durch Verbrennung. Diese Grundlage gilt für medizinische Kräuterverdampfer nicht.

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Aspekt
Rauchen (Joint/Zigarette)
Medizinischer Kräuterverdampfer
Temperatur
600–900 °C (Verbrennung)
140–210 °C (Verdampfung)
Teer
Stark vorhanden
Nicht vorhanden
Kohlenmonoxid
Nachweisbar, gesundheitsschädlich
Nicht nachweisbar
Benzol, PAH
Vorhanden, krebserregend
Weitgehend eliminiert
Nebenstrom-Emissionen
Kontinuierlich (Glut)
Keine — nur ausgeatmeter Dampf
Passivexposition Dritter
Gesundheitsschädlich, belegt
Massiv reduziert, klinisch nicht nachweisbar*
Brandgefahr
Erheblich (offene Glut)
Keine offene Flamme, medizinisch zertifiziert

* Studie: Universitätsklinik Liverpool/NSW, Australien (PMC5833909): THC im Blut von Personal, das Patienten bei der Vaporisation betreute, unterhalb der Nachweisgrenze — bei normalem klinischen Abstand und ohne spezielle Belüftung.

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Unsere Argumente

Fünf Gründe für eine gesetzliche Klarstellung

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⚖️

Arg. 1 — Menschenwürde (Art. 1 GG): Medikation ist nicht verhandelbar

Die Menschenwürde ist unantastbar. Wer bettlägerig, beatmet oder schwer mobilitätseingeschränkt ist, kann nicht angewiesen werden, das Gebäude zu verlassen, um sein Arzneimittel anzuwenden. Die Weigerung, die inhalative Arzneimittelgabe im Innenraum zu dulden, ist eine Würdeverletzung — vergleichbar mit dem Entzug oraler Medikation aus bürokratischen Gründen. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) schließt das Recht auf Medikamentenzugang ein.

🏥

Arg. 2 — Gleichbehandlung mit anderen Inhalationsarzneimitteln

Vernebelte Antibiotika, Kortisonsprays, Bronchodilatatoren — alle diese Inhalationsarzneimittel dürfen im Krankenzimmer angewendet werden. Ein medizinisch zugelassener Kräuterverdampfer (Volcano Medic 2, Mighty Medic) ist ein TÜV-zertifiziertes Medizinprodukt. Seine Anwendung im Innenraum unter normalen Bedingungen zu verbieten, während andere Inhalativa selbstverständlich erlaubt sind, ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG).

🔬

Arg. 3 — Keine nachweisbare Gefährdung Dritter bei normaler Anwendung

Das Rauchverbot in Einrichtungen beruht auf dem Schutz Dritter vor Passivrauch. Dieser Schutzgrund greift beim medizinischen Kräuterverdampfer nicht in vergleichbarer Weise. Eine klinische Studie (Universitätsklinik NSW/Australien) maß THC im Blut von Pflegepersonal, das Patienten bei der Vaporisation aus 1–2 Metern Abstand betreute: sämtliche Werte lagen unterhalb der Nachweisgrenze. Exhaled vapor dispergiert innerhalb von Sekunden. Es gibt keine Nebenstream-Emissionen wie bei brennendem Tabak.

📋

Arg. 4 — Analogie zum bestehenden Recht: Ausnahmen sind bereits Praxis

Bestehende Nichtraucherschutzgesetze (z. B. § 6 LNRSchG BW) kennen bereits Ausnahmen für Palliativmedizin, Psychiatrie und Suchtbehandlung — überall dort, wo das Therapieziel eine individuelle Lösung erfordert. Die inhalative Cannabistherapie mit medizinisch zugelassenen Geräten ist ein noch stärkerer Fall — denn anders als beim Rauchen entsteht hier keine belegte Drittgefährdung. Eine Ausnahme für TÜV-zertifizierte Medizinverdampfer wäre rechtssystematisch konsistent und therapeutisch geboten.

🌡️

Arg. 5 — Medizinische Notwendigkeit: Inhalation ist die einzige Schnellanwendung

Inhalative Cannabistherapie wirkt innerhalb von Minuten. Für Patient:innen mit akuten Durchbruchschmerzen, schwerer Spastik oder schwerer Übelkeit ist das klinisch relevant. Orale Cannabisformen (Öle, Kapseln, Tropfen) haben eine Anflutungsverzögerung von 30–120 Minuten. Bei akuten Beschwerden ist die inhalative Applikation medizinisch nicht substituierbar — das Verbot der Innenraumanwendung bedeutet in diesen Fällen: kein Zugang zur einzig wirksamen Akuttherapie.

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Rechtlicher Rahmen

Was das bestehende Recht bereits hergibt

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Rechtsgrundlagen

Das Recht ist auf unserer Seite — es braucht nur Klarstellung

Medizinische Kräuterverdampfer fallen nicht unter den Begriff „Rauchen" im Sinne der Nichtraucherschutzgesetze — denn diese Gesetze regeln Verbrennung von Tabak und Pflanzenmaterial, nicht Verdampfung ohne Verbrennung. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt bisher.

Art. 1 GG — Menschenwürde: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Bettlägerigen Personen die Arzneimitteleinnahme zu verweigern verletzt diesen Grundsatz.
Art. 2 Abs. 2 GG — Körperliche Unversehrtheit: Das Recht auf Gesundheit schließt Zugang zu verordneten Arzneimitteln ein — unabhängig vom Anwendungsort.
Art. 3 GG — Gleichbehandlung: Andere Inhalationsarzneimittel werden im Innenraum geduldet. Eine Sonderbehandlung des medizinisch zugelassenen Kräuterverdampfers ist sachlich nicht gerechtfertigt.
§ 31 SGB V — Hilfsmittelanspruch: Der medizinische Kräuterverdampfer ist ein anerkanntes Hilfsmittel zur Cannabistherapie. Seine Nutzbarkeit ist Bestandteil des Leistungsanspruchs.
§ 6 LNRSchG (Ländervarianten) — Ausnahmeregelungen: Bestehende Gesetze kennen bereits Ausnahmen für therapeutische Notwendigkeiten. Medizinische Kräuterverdampfer fallen konzeptionell in diese Kategorie.
BIVA-Rechtsprechung (Pflegeheime): Der Bundesinteressenverband für alte und pflegebetroffene Menschen stellt klar: Grundrechtlich verankerte Rechte von Pflegebedürftigen — wie die freie Entfaltung der Persönlichkeit — müssen gegen Drittschutzinteressen abgewogen werden. Ein pauschales Verbot ohne Abwägung ist unzulässig.
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„Anders als bei normalen Zigaretten gibt es noch keine fundierten Studien, die negative gesundheitliche Auswirkungen des Passivdampfens beim Verdampfer auf Dritte belegen."

— Sinngemäß: krankenhaus.de, Analyse zur rechtlichen Einordnung von Verdampfern in Krankenhäusern
Unsere Forderungen

Was wir fordern

DeLight Express — Antrag

Fünf konkrete Forderungen an Gesetz- und Einrichtungsgeber

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1

Gesetzliche Klarstellung auf Bundesebene: Medizinisch zugelassene Kräuterverdampfer (Sonderklasse Medizinprodukte, TÜV-zertifiziert) fallen nicht unter den Begriff „Rauchen" der Nichtraucherschutzgesetze. Eine entsprechende Klarstellung ist in das BNichtrSchG und die Ländernichtraucherschutzgesetze aufzunehmen.

2

Ausdrückliche Duldungspflicht für Pflegeheime und Krankenhäuser: Einrichtungen, in denen Patient:innen medizinisches Cannabis mit zugelassenem Kräuterverdampfer per Kassenrezept anwenden, sind verpflichtet, diese Medikation im Zimmer zu dulden — vorausgesetzt, kein anderer Bewohner desselben Raumes widerspricht. Das Nichtwidersprechen von Zimmergenossen ist als Standardfall zu behandeln.

3

Bettlägerige und mobilitätseingeschränkte Patient:innen sind ausdrücklich schutzwürdig: Wer das Gebäude nicht verlassen kann — aus medizinischen, physischen oder pflegerischen Gründen — hat einen zwingenden Anspruch auf Medikation am Ort des Aufenthalts. Dieser Anspruch ist gesetzlich zu verankern und darf nicht durch Hausordnungen unterlaufen werden.

4

Einheitliche Schulung von Pflegepersonal: Pflegepersonal und Heimleitungen sind verbindlich über den rechtlichen und medizinischen Unterschied zwischen Rauchen und medizinischer Vaporisation zu schulen. Die Verweisung an den Außenbereich darf nicht länger als Standardantwort gelten.

5

Aufnahme in die Heimvertragsstandards: Musterheimverträge und die Rahmenregelungen des Heimrechts sind dahingehend anzupassen, dass die medizinische Vaporisation explizit als inhalative Arzneimittelgabe und nicht als Rauchen klassifiziert wird.

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📄 Formellen Antrag als PDF

Das vollständige Dokument zum Einreichen bei Krankenhäusern, Pflegeheimen, Heimleitungen, Behörden und Abgeordneten.

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Unterzeichnet von

Felix Zeglin
Zertifizierter Präventionsfachmann § 23 KCanG
Präventionsbeauftragter CSC Ganderkesee & Hanfwerk Vechta
DeLight Express, Bremen
Albena Marinova
Zertifizierte Präventionsfachfrau § 23 KCanG
DeLight Express, Bremen

Quellen: Irons et al. (2019). Second-hand exposure of staff administering vaporised cannabinoids. PMC5833909. — Springer et al. (2019). Impairment of endothelial function by vaporizer aerosol. PMC10727338. — Scientific Reports (2019). Surface detection of THC from vaporizer use. doi:10.1038/s41598-019-55151-5. — § 6 LNRSchG Baden-Württemberg; Nichtraucherschutzgesetze der Länder. — BIVA-Pflegeschutzbund: Recht zu rauchen gilt auch in der Einrichtung (2023). — Art. 1, 2, 3 Grundgesetz; § 31 SGB V. —

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